GmbH-Anteile verkaufen und zufrieden Abstand nehmen

Mit bewährten Spezialisten Anteile lukrativ verkaufen, ohne Dissens im Gesellschafterkreis

Stress vermeiden: Wir sorgen für eine klare Kommunikation mit Ihren Gesellschaftern.

Strukturiert zum Ausstieg: Gemeinsam entwickeln wir einen Plan mit bewährten Schritten.

Zum Erfolg mit Spezialisten: Mit uns veräußern Sie Ihre Anteile und steigen erfolgreich aus.

Der Ausstieg aus einer GmbH als Gesellschafter kann nervenaufreibend und anspruchsvoll sein.

Steuerliche, rechtliche und ggf. auch persönliche Differenzen mit Ihren Mitgesellschaftern erschweren den Verkauf und gefährden den Erfolg Ihres Vorhabens.

Damit Sie zufrieden und mit einem angemessenen Verkaufserlös Abstand nehmen können, begleiten wir Sie als absolute Spezialisten im Rahmen unserer Unternehmensverkauf-Beratung.

Seit 1983 ermöglichen wir Unternehmern und Anteilsinhaber einen stressfreien und lukrativen Ausstieg aus Ihrer GmbH-Beteiligung.

Inhalt

Hinweis: Wenn Sie überlegen sich von Ihren Anteilen zu trennen, legen wir Ihnen unsere Beratung zum Unternehmensverkauf ans Herz. Wir erhöhen Ihre Erfolgschancen und können den Verkaufspreis steigern!

1. GmbH-Anteile verkaufen: Wann ist es möglich?

Sie dürfen als GmbH-Gesellschafter laut §15 GmbHG zu jedem Zeitpunkt Ihre Anteile veräußern, außer es liegen dem entgegenstehende Vereinbarungen aus dem Gesellschaftsvertrag vor. Der Übergang der Anteile ist jedoch notariell zu beglaubigen. In der Praxis sollten Sie sich auf die Durchführung einer Unternehmensbewertung sowie eine Verhandlung mit den anderen Gesellschaftern vorbereiten.  

2. Gründe für den GmbH-Verkauf

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2.1 Nachfolge aus Altersgründen

Einer der häufigsten ist das Ausscheiden eines Gesellschafters aus Altersgründen. Wurde im Gesellschaftervertrag festgelegt, dass nur im aktiven Dienst der Gesellschaft stehende Personen dem Gesellschafterkreis angehören dürfen, ist die Nachfolge und somit die Übertragung der GmbH-Anteile unabdingbar.

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2.2 Streit unter Gesellschaftern

Nicht selten verhindern persönlich induzierte Konflikte zwischen Gesellschaftern eine produktive Zusammenarbeit. Leidet darunter das Betriebsklima, kann sich das auf das operative Geschäft auswirken und dadurch den Unternehmenserfolg gefährden. Eine Lösung könnte darin gefunden werden, dass die zerstrittenen Gesellschafter ihre Anteile verkaufen.

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2.3 Keine geeignete Nachfolge in der Familie

Besonders interessant ist für Geschäftsführer ein sog. „Management-Buy-out“. Dabei erwerben die bisherigen Geschäftsführer GmbH-Anteile von den Altgesellschafter, z. B. von Familiengesellschaftern, die keine geeigneten Nachfolger für eine Weiterführung des Unternehmens haben.

Dieser Artikel basiert oder entstammt zur überwiegenden Mehrheit dem BuchUnternehmenskauf und -verkauf, Nachfolgeregelung“ erschienen im Jahr 2010 (Verlag: Wissenschaft und Praxis) von Andreas Sattler, Dr. Hans-Joachim Broll und Stefan Nüsser.

3. Rechtliches

Im Gesellschaftsvertrag können bestimmte Anforderungen an den erfolgreichen Verkauf der GmbH-Anteile fixiert werden, eine Einschränkung des Verkaufs ist jedoch nicht möglich. 

GmbH-Anteile sind grundsätzlich veräußerlich und vererblich. 

Dabei bedarf der Abtretungsvertrag einer notariellen Beurkundung gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG. Mit dem Kauf eines Anteils übernimmt der Erwerber alle damit verbundenen Rechte und Pflichten. Darüber hinaus können GmbH-Anteile an die GmbH selbst (vgl. § 33 GmbHG), Mitgesellschafter und an Dritte abgetreten werden. 

Rechtsgrundlage dafür ist § 15 GmbHG;

  1. Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

  2. Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbstständigkeit.

  3. Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages.

  4. Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtungen eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet werden. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

  5. Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft werden, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Wie aus dem oben zitierten Paragraphen ersichtlich ist, kann die Veräußerlichkeit von GmbH-Anteilen eingeschränkt werden, d. h. die grundsätzlich freie Übertragbarkeit von GmbH-Anteilen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. In der Regel werden Vorkaufsrechte vereinbart oder es wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Genehmigung der Gesellschafterversammlung zur Anteilsveräußerung mit einfacher, Zwei-Drittel- oder Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich ist.

3.1 Abtretbarkeit ist häufig beschränkt

Die Beschränkung der Abtretbarkeit (Vinkulierung) ist in der Praxis die Regel. Auf diese Weise bleibt die Zusammensetzung der Gesellschaft kontrollierbar. Die Auswahlkriterien für den Status als Gesellschafter können in der Satzung festgelegt sein. Häufig findet man Regelungen, bei denen die Entscheidung bezüglich eines Nachfolgers eines ausscheidenden Gesellschafters in das Ermessen der Gesellschafterversammlung gestellt wird, die dann mit der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Mehrheit beschließen muss.

Ist der Gesellschafterwechsel erfolgt, muss der neue Gesellschafter zwingend in die Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) im Handelsregister eingetragen werden, damit er im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber gilt (vgl. § 16 Abs. 1 GmbHG). Jedwede Rechtshandlung, die der neue Gesellschafter vor der Eintragung in die Gesellschafterliste vornimmt, ist wirksam, wenn die Gesellschafterliste unverzüglich in das Handelsregister aufgenommen wird.

In den Fällen, in welchen kein inländischer Notar an einer Veränderung mitgewirkt hat der Geschäftsführer die Pflicht die Gesellschafterliste zu unterschreiben und beim Handelsregister einzureichen (vgl. § 40 Abs. 1 GmbHG). Die Änderung der Gesellschafterliste erfolgt auf Mitteilung und Nachweis durch die Gesellschafter. Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, haftet er für entstandenen Schaden gegenüber den betroffenen Gesellschaftern und den Gläubigern der Gesellschaft (vgl. § 40 Abs. 3 GmbHG).

 

4. Risiken (Haftung)

Aufgrund der Beurkundungspflicht ist die Übertragung von GmbH-Anteilen im Gegensatz zur Übertragung von Aktien aufwendiger. Deshalb eignet sich die GmbH weniger für größere Gesellschafterkreise bzw. Gruppen als die (kleine) Aktiengesellschaft.
Die Rechtsform der GmbH wird nach wie vor gern gewählt, weil sich Gesellschafter und Geschäftsführer vor Haftungsansprüchen sicher fühlen. Gesellschafter, die einen GmbH-Anteil erwerben oder halten, denken vielfach, dass beim Erwerb eines GmbH-Anteils keine Haftungsgefahren aus der Gesellschafterstellung drohen. Leider ist dies ein Irrtum.

4.1 Typische Haftungen beim Verkauf von GmbH-Anteilen

  • Gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG haftet der Erwerber eines Geschäftsanteils für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.
  • Gemäß § 19 Abs. 6 GmbHG verjährt der Anspruch der GmbH auf Leistungen der Einlagen innerhalb von 10 Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
  • Gemäß § 22 Abs. 1 GmbHG haftet in der GmbH sogar der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger eines ausgeschlossenen Gesellschafters, der seine Einlageverpflichtung nicht erfüllt hat. Gemäß § 22 Abs. 2 GmbHG haftet der frühere Rechtsvorgänger aber nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsvorgänger nicht zu erlangen ist. Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von 5 Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von den einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt (vgl. § 24 GmbHG).

 

4.2 Umso höher das Stammkapital, desto höher das Risiko

Die Risiken beim Erwerb eines GmbH-Anteils steigen gemäß der folgenden Ausführungen erheblich, je höher das Stammkapital ist.

Erwirbt z. B. ein Käufer 2 % der Anteile an einer GmbH mit einem Stammkapital von 1 Mio. €, mithin also Stammeinlagen im Nennwert von 20.000 €, so besteht im schlimmsten Fall eine Haftung seinerseits über das gesamte Stammkapital von 1 Mio. €, wenn ein Teil der Stammeinlagen (rechtmäßigerweise!) noch gar nicht einbezahlt wurde (gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG maximal 750.000 €) und die weiteren Teile der Einlagen nicht rechtmäßig aufgebracht worden sind (z. B. durch verschleierte Sacheinlage) oder verboten an die Gesellschafter zurückgewährt worden sind.

Jedem Käufer eines GmbH-Anteils wird geraten, eine sorgfältige Due Diligence durch einen qualifizierten Berater bzw. Dienstleister durchführen zu lassen und sich im Kaufvertrag über den Erwerb eines GmbH-Anteils entsprechende Zusicherungen und Garantien geben zu lassen.

Des Weiteren besteht die Gefahr, GmbH-Anteile von Nichtberechtigten zu erwerben.

Ein Erwerber kann zwar grundsätzlich vom Nichtberechtigten einen Geschäftsanteil wirksam erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist (vgl. § 16 Abs. 3 S. 1 GmbHG).

Dies gilt aber nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als 3 Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit den Berechtigten nicht zuzurechnen ist oder dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. In derartigen Fällen scheitert der Rechtserwerb unweigerlich.

4.3 Unternehmensinterne Nachfolger bergen ein besonderes Risiko

Ein weiteres Risiko beim Anteilskauf tritt beim sog. Management-Buy-out auf. Dabei erwirbt z. B. ein Geschäftsführer, der bisher keine GmbH-Anteile hielt, als Organ der Gesellschaft erstmalig GmbH-Geschäftsanteile. Oft gerät er dabei in einen Interessenkonflikt.

Einerseits besteht aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit eine Treuepflicht gegenüber der GmbH, andererseits wird er versucht sein, seine eigenen Vorteile zu wahren. So hat es Fälle in der Vorbereitungsphase von Management-Buy-outs gegeben, in denen Fremdgeschäftsführer die Rechnung für die eigenen externen Berater beim  Management-Buy-out aus der Kasse der GmbH bezahlt haben. Dies erfüllt den Straftatbestand der Untreue und rechtfertigt eine fristlose Kündigung dieses Geschäftsführers.

Andererseits gab es Fälle, in denen Management- Buy-out-Anwärter ihr Engagement für die Gesellschaft reduziert haben, damit die Gesellschaft geringere Gewinne erzielt, dadurch ggf. der Unternehmenswert sinkt und somit auch der potenzielle Kaufpreis für den Anteil, den sie beabsichtigen zu erwerben. 

5. Die Besteuerung beim Verkauf

Der Verkauf von GmbH-Anteilen wird je nach Eigentümer unterschiedlich versteuert. Ist der Verkäufer eine Privatperson, greifen andere steuerliche Vorschriften, als wenn eine Kapitalgesellschaft ihre GmbH-Anteile verkauft. Ein Szenario bietet diesbezüglich eine besonders vorteilhafte Veräußerung. Wir klären auf.

Die Privatperson unterliegt Sonderregelungen des Einkommenssteuerrechts.

Kapitalgesellschaften können Sonderregelung im Rahmen einer besonderen unternehmensrechtlichen Struktur in Anspruch nehmen. 

5.1 Die Besteuerung, wenn Privatpersonen GmbH-Anteile verkaufen

Wie eine Privatperson ihren Veräußerungserlös beim Share Deal versteuern muss, hängt davon ab, in welchem Maße sie an der GmbH beteiligt ist.

Beteiligung unter 1 %

Liegt die Beteiligung bei unter 1 % des Gesamtkapitals der GmbH, so wird der Veräußerungserlös als Einkünfte aus dem Kapitalvermögen versteuert (§ 20 Abs. 4 EStG). Der Steuersatz liegt somit bei 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (§ 32d EStG). Führt die Veräußerung zu einem Verlust, so darf der Verlustbetrag nur steuermindernd auf andere Erträge aus dem Kapitalvermögen angewandt werden (§ 20 Abs. 6 EStG).

Beteiligung über 1 %

In diesem Fall gehört der Verkauf von GmbH-Anteilen (in dieser Form als „Share Deal“) zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 und 2 EStG) und unterliegen damit dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG). Dabei werden 60 % des Veräußerungserlöses zum Einkommensteuersatz der veräußernden Privatperson zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die restlichen 40 % können steuerfrei eingenommen werden.

Entsteht hingegen ein Verlust, so kann er steuerlich geltend gemacht werden, sofern er in den letzten fünf Jahren über 1 % lag und entgeltlich erworben wurde.

Beteiligung aus dem Betriebsvermögen

Ein Einzelunternehmer kann eine GmbH-Beteiligung auch im Betriebsvermögen besitzen. Das ist der Fall, wenn die Anteile ein notwendiger Bestandteil seines Einzelunternehmens sind, wie etwa bei einer Vertriebs-GmbH.

Ist er in dieser Form an der GmbH beteiligt, unterliegt der Erlös beim Verkauf der Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG).

Umfasst die Beteiligung allerdings das gesamte Nennkapital der Gesellschaft, gilt der Verkauf als Veräußerung eines Teilbetriebs. Allerdings nur, wenn die gesamte Beteiligung innerhalb eines Wirtschaftsjahres veräußert wird und die Anteile auch tatsächlich vollständig dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zuzuordnen sind. In diesem Fall greifen die Freibetragsregelungen nach § 16 Abs. 4 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen.

5.2 Die Besteuerung, wenn Kapitalgesellschaften GmbH-Anteile verkaufen

Gänzlich anders wird der Erlös aus dem Anteils-Verkauf versteuert, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren GmbH-Anteil verkauft.

Körperschaftsteuer

Grundsätzlich ist der Verkauf von GmbH-Anteilen durch eine andere Kapitalgesellschaft steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Es werden allerdings fiktive 5 % des Veräußerungsgewinns als Ausgaben angesetzt, sodass effektiv 95 % steuerfrei eingenommen werden können (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG).

Es existieren jedoch Ausnahmen, die dieser Anwendung im Wege stehen:

  • Anteile, die über das Kreditwesen oder für den kurzfristigen Eigenhandelserfolg erworben wurden, sind ausgenommen.
  • Ebenfalls ausgenommen sind Anteile, die durch die Erbringung einer Sacheinlage erworben und innerhalb von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert werden.
  • Gesellschaftsanteile, die im Rahmen einer Sacheinlage oder eines Anteilstausches gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nach dem Einbrinungszeitpunktes veräußert werden, führen zu einer rückwirkenden einkommensteuerlichen Belastung der einbringenden natürlichen Person. Der zu versteuernde Einbringungsgewinn vermindert sich mit jedem Jahr seit dem Einbringungszeitpunkt um ein Siebtel.

Gewerbesteuer

Da die Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, schlagen die oben genannten Regelungen auch auf den Gewerbeertrag und somit die Gewerbesteuer durch.

Wenn Sie tiefgründigere Informationen erhalten möchten, lesen Sie unseren dedizierten Artikel zum Thema „Steuerm beim GmbH Verkauf“.

6. Übergang von GmbH-Anteilen im Erbfalle

Wie zuvor beschrieben, sind Geschäftsanteile grundsätzlich vererblich (vgl. § 15 Abs. 1 GmbHG). In der Regel ist im Gesellschaftsvertrag der GmbH eine Regelung für den Fall getroffen, dass ein Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, verstirbt. Oft wünschen Gesellschafter nicht, dass durch einen Erbgang der Gesellschafterkreis eine nicht mehr zu kontrollierende Zusammensetzung erhält.

Für diesen Fall wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Gesellschaft oder die Gesellschafter vererbte Anteile innerhalb eine bestimmten Frist einziehen können. Manchmal ist vereinbart, dass von einer Einziehung dann abgesehen wird, wenn der Erbe bestimmte Voraussetzungen erfüllt, also z. B. Unternehmer ist und vielleicht sogar als Kind des verstorbenen Gesellschafters bereits auch im Unternehmen arbeitet.

Es ist wichtig, die Satzung von Zeit zu Zeit daraufhin zu überprüfen, ob die Regelungen für den Erbfall noch zutreffend sind oder geändert werden sollten. Viele GmbHs haben in der Vergangenheit durch mehrfache Vererbung von Geschäftsanteilen erheblich gelitten. Gesellschaftsfremde Interessen werden so ggf. vermehrt in die Gesellschafterversammlungen hineingetragen, unternehmerisch sinnvolle Entscheidungen können ggf. nicht mehr getroffen werden. So kommt es im schlimmsten Fall zur Unführbarkeit der Gesellschaft.

Wird ein Geschäftsanteil von Erben zwangseingezogen, so hat der Erbe einen Anspruch auf eine entsprechende Abfindung, deren Höhe i. d. R im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist und nicht unangemessen niedrig sein darf.

GmbH Anteile verkaufen

7. Die GmbH erwirbt ihre eigenen Anteile

Die GmbH selbst kann als Käufer ihrer Anteile in Erscheinung treten. Dafür müssen jedoch wichtige Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 33 GmbHG). Zum einen müssen auf die zu erwerbenden eigenen Geschäftsanteile die Einlagen vollständig geleistet sein. Ferner darf der Erwerb nur aus dem über dem Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen geschehen. 

Die Gesellschaft muss in der Lage sein, eine (fiktive) Rücklage in Höhe der für den Erwerb erforderlichen Aufwendungen bilden zu können, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern.

Bei der Beurteilung, ob eine GmbH über die entsprechenden Rücklagen verfügt, kommt es auf die Handelsbilanz zu Buchwerten an. 

Stille Reserven, z. B. im Anlagevermögen, werden nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass selbst bei großen stillen Reserven im Anlagevermögen, welche die erforderlichen Rücklagen leicht zulassen würden, ein Erwerb der eigenen Anteile durch die GmbH nicht infrage kommt.

7.1 Beispielrechnung

Ein Gesellschafter, der 20% der Anteile hält und ausscheidet, soll zum Buchwert abgefunden werden. Der Geschäftsführer fragt sich, ob es zulässig ist, dass die GmbH diesen Anteil selbst erwirbt.

Das gesamte Eigenkapital beträgt 1,1 Mio. € und besteht aus 1 Mio. € Stammkapital sowie dem Bilanzgewinn von 100.000 €. Im äußersten Fall könnte der Bilanzgewinn in eine entsprechende Rücklage umgewandelt werden. Dann ergäbe sich die Rücklage in einer maximalen Höhe von 100.000 €, wie es § 33 GmbHG vorschreibt. Der Buchwert vor einer Gewinnausschüttung beträgt jedoch 20 % von 1,1 Mio. €, somit 220.000 €. Eine Rücklagenbildung für die geplante Transaktion wäre nur in Höhe von max. 100.000 € statt 220.000 € möglich. Somit ist der Erwerb der eigenen Anteile durch die GmbH nicht oder nur teilweise möglich.

AKTIVA

Anlagevermögen

 

2,0 Mio. €

Umlaufvermögen

 

3.1 Mio. €

Bilanzsumme

 

5,1 Mio. €

 

PASSIVA

Stammkapital

 

1.0 Mio. €

Bilanzgewinn

 

0.1 Mio. €

Verbindlichkeiten

 

4,0 Mio. €

Bilanzsumme

 

5,1 Mio. €

Solange die GmbH ihre eigenen Anteile hält, ruhen die damit verbundenen Rechte aus diesen eigenen Anteilen. Dieses Instrument wird des Öfteren genutzt, wenn z. B. einer der Gesellschafter oder Partner aus einem mittelständischen Unternehmen oder einer Ingenieurgesellschaft austritt. Ist zunächst kein Nachfolger für die GmbH-Anteile vorhanden, so kauft die GmbH ihre eigenen Anteile für den Zeitraum, bis zu dem ein geeigneter Kandidat für die Aufnahme in den Gesellschafterkreis gefunden wurde.

Wir sollten uns kennenlernen!

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