Share Deal

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Seit 1983 zahlreiche Transaktionen begleitet & erfolgreich durchgeführt

Mehr als 20 Fachpublikationen veröffentlicht

Der Share Deal ist für Verkäufer eines Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens meistens die vorzuziehende Vertragsform beim Unternehmensverkauf.

Über einen einzigen Vertrag wird der Verkäufer seiner Rechte und Pflichten entbunden. Käufer könnten jedoch einen Asset Deal bevorzugen wollen.

Wenn Sie den Verkauf eines Unternehmens planen, sollten Sie beide Transaktionsformen kennen.

Wir haben seit 1983 zahlreiche Share Deals und Asset Deals erfolgreich durchgeführt. In diesem Artikel klären wir Sie über alle wichtigen Themen rund um den Share Deal auf.

Share Deal

1. Definition: Was ist ein Share Deal?

Eine Variante der Unternehmensübertragung stellt der sogenannte Share Deal dar. Hierbei werden die Gesellschaftsanteile an dem Rechtsträger des Unternehmens auf den Käufer übertragen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Anforderungen an die Übertragung des Eigentums an den Gesellschaftsanteilen einerseits sowie etwaigen darüber hinausgehend bestehenden Registrierungs- und Anzeigepflichten andererseits. Selbst wenn das Eigentum an den Gesellschaftsanteilen auf den Käufer übergegangen sein sollte, kann er möglicherweise seine Rechte aus diesen Gesellschaftsanteilen noch nicht ausüben, da er als Gesellschafter bei der Gesellschaft noch nicht ordnungsgemäß registriert wurde, z. B. durch Eintragung im Handelsregister, der Gesellschafterliste oder im Aktienregister.

Haftung

Bei der Übernahme eines Unternehmens im Rahmen eines Share Deals sind Haftungsrisiken auszuschließen, die regelmäßig Gegenstand einer Due Diligence sind. So kann z. B. wenn die Eigenkapitaleinlage noch nicht vollständig erbracht ist, der Erwerber der Geschäftsanteile auch für diese rückständige Einlage haften. Bei der Kommanditgesellschaft kann sogar die persönliche Haftung des Kommanditisten in Höhe des Differenzbetrages für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft aufleben. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) haftet der eintretende Gesellschafter auch für die bereits bestehenden Altverbindlichkeiten der Gesellschaft.

Diese Haftungsrisiken werden i.d.R. im Kaufvertrag geregelt und der Verkäufer muss den Käufer von etwaigen Ansprüchen diesbezüglich freistellen.

2. Share Deal vs. Asset Deal: Was sind die Vor- und Nachteile?

Sowohl Käufer als auch Verkäufer sollten sich vor der Transaktion der Vor- und Nachteile des Share Deal und Asset Deal bewusst werden. Jede Vertragsform hat weitreichende Folgen für alle beteiligten Parteien.

Vorteile für den Käufer

Im Gegensatz zum Asset Deal muss beim Share Deal nur ein einziger Vertrag aufgesetzt werden. Nämlich der, der den Übergang der Anteile regelt. Bestehende Verträge bleiben unberührt. Die Zustimmung ggf. anderer Gesellschafter ist die einzige, die notwendig ist. Es bedarf nicht der Zustimmung von Dritten, wie Kunden, Lieferanten und Kreditgebern.

Nachteile für den Käufer

Nachteile ergeben sich durch etwaige Haftungsrisiken, die bei der Übernahme an den Käufer als neuen Anteilseigner übergehen. Eine umfangreiche Due Diligence-Prüfung ist immer – aber besonders beim Share Deal – unumgänglich. Befindet sich ein Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage, so werden alle Verbindlichkeiten und mitunter insolvenzrechtlichen Pflichten übernommen.

Vorteile für den Verkäufer

Für den Verkäufer hat diese Form des Unternehmensverkaufs fast ausschließlich Vorteile. Über einen einzigen Vertrag gibt er alle Rechte und Pflichten, inklusive Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten an den Käufer ab. Zudem kann er beim Verkauf in Form eines Share Deals steuerliche Vorteile geltend machen. Des Weiteren muss er am Ende der Transaktion keine leere Mantelgesellschaft liquidieren.

Nachteile für den Verkäufer

Etwaige Nachteile für den Verkäufer ergeben sich ggf. aus den Nachteilen, die ein Share Deal  für den Käufer haben kann. In bestimmten Situationen, z. B. bei einer wirtschaftlichen Schieflage oder einem hohen Fokus des Käufers auf die Beanspruchung von steuerlichen Vorteilen kann es schwierig sein, einen Kaufinteressenten zum Unternehmenskauf in Form eines Share Deals zu bewegen. 

3. Die Besteuerung beim Share Deal

Verkäufer: natürliche Person

Einkommenssteuer

Anteile im Betriebsvermögen

Verkauft eine natürliche Person Anteile einer Kapitalgesellschaft, können diese aus dem Privat- und aus dem Betriebsvermögen dieser Person stammen.

Sind die Anteile etwa für den Betrieb eines Einzelunternehmens notwendig, wie beispielsweise bei einer Vertriebs-GmbH, so können sie dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Sollten solche Anteile im Rahmen eines Share Deals veräußert werden, so unterliegt der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Dabei wird das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) angewendet. So unterliegen 60 % des Veräußerungsgewinns dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Unter bestimmten Umständen können die Freibetragsregelung von § 16 Abs. 4 EStG, nicht aber die Vergünstigungen von § 34 EStG zur Anwendung kommen.

Anteile im Privatvermögen

Sind die Anteile hingegen dem Privatvermögen der natürlichen Person zuzurechnen, hängt der Umfang der Besteuerung von der Beteiligungshöhe ab. Bei einer Beteiligung von unter 1 % sind die Veräußerungsgewinne seit dem 1. Januar 2009, unabhängig von der Haltedauer, mit der Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag zu versteuern. Ist die natürliche Person jedoch innerhalb von fünf Jahren vor dem Verkauf am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 1% beteiligt, so ist der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG als Gewerbeertrag zu werten und unterliegt somit dem Teileinkünfteverfahren.

So werden 60 % des Veräußerungsgewinns mit dem individuellen Steuersatz des Verkäufers versteuert.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Beim Anteilskauf von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen erfolgt die Gewinnermittlung wie folgt: Dem Veräußerungspreis wird der Buchwert der Anteile sowie etwaige Veräußerungskosten, inklusive Beratungskosten, gegenübergestellt. Um den Buchwert der Anteile zu ermitteln, werden von den Anschaffungskosten der Anteile vorgenommene Teilwertabschreibungen abgezogen und mögliche Wertaufholungen hinzugerechnet. Der Buchwert der Vermögensgegenstände der Kapitalgesellschaft ist beim Share Deal hingegen irrelevant.

Werden die zu verkaufenden Anteile im Privatvermögen gehalten, werden dem Veräußerungspreis die Anschaffungskosten der Anteile sowie etwaige Veräußerungskosten gegenübergestellt.

Besteuerungszeitpunkt

Sollte es nach dem Unternehmenskauf z. B. aufgrund von Streitigkeiten oder einer Vereinbarung über erfolgsabhängige Kaufpreiskomponenten zu einer  Änderung des Kaufpreises kommen, so ist die Besteuerung rückwirkend anzupassen.

Ist etwa eine Ratenzahlung vereinbart worden, so ist der Barwert der Raten zum Veräußerungszeitpunkt die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung. Die anfallenden Zinsanteile unterliegen im jeweiligen Jahr als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuer von 25 %.

Gewerbesteuer

Bei Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die im Privatvermögen gehalten werden, fällt grundsätzlich keine Gewerbesteuer an.

Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft jedoch im Betriebsvermögen einer natürlichen Person gehalten, sind Veräußerungsgewinne grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Verkäufer sein Gewerbe aufgibt und im Zuge dessen seine Kapitalgesellschaftsanteile im Rahmen eines Share Deals veräußert.

Die Gewerbesteuer kann als gewinnmindernde Komponente im Sinne des § 35 EStG teilweise oder ganz auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Die Anrechnung ist jedoch in jedem Falle auf das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages begrenzt. Das heißt, dass in Gemeinden mit einem Hebesatz yon 400 % ein Gewerbesteuerüberhang die effektive Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn erhöht.

Verkäufer: Kapitalgesellschaft

Körperschaftsteuer

Verkauft eine Kapitalgesellschaft Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft, so bleiben effektiv 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei. 5 % werden pauschal als Veräußerungskosten veranschlagt, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG).

Abweichungen von dieser Regelung können sich durch steuerwirksame Teilabschreibungen auf die Gesellschaftsanteile ergeben, sofern diese nicht wertaufgeholt wurden.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind zudem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, die über das Gesetz über das Kreditwesen dem HGB zugerechnet werden..

Gewerbesteuer

Da der Gewerbeertrag beim Share Deal durch eine Kapitalgesellschaft nach den Vorgaben des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wird, sind die oben dargestellten Regelungen simultan auf die Gewerbesteuer anzuwenden.

4. Risiken

Die größten Risiken beim Share Deal liegen in der Haftungsübernahme und sind reine Käuferrisiken. Denn der Käufer übernimmt nicht nur alle Rechte und Pflichten, die sich fortan aus seiner Tätigkeit oder Beteiligung im Unternehmen ergeben. Er erbt auch unbekannte Risiken. .

Eine gründliche und umfassende Due Diligence-Prüfung und die vertragliche Vereinbarung von passenden Gewährleistungen sind daher ein zwingende Voraussetzung, für den Unternehmenskauf.

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