Asset Deal

M&A-Beratung für den technisch-orientierten Mittelstand

Seit 1983 zahlreiche Transaktionen begleitet & erfolgreich durchgeführt

Mehr als 20 Fachpublikationen veröffentlicht

Beim Verkauf bhw. Kauf eines Unternehmens gibt es zwei grundsätzlich verschiedene Arten, wie das Unternehmen erworben werden kann. . Eine davon ist der Asset Deal.

Die Wahl der Transaktionsform hat u. a. Einfluss auf die steuerliche, vertragliche und haftungstechnische Ausgestaltung des Verkaufs.

Wenn Sie planen Ihr Unternehmen zu verkaufen, sollten Sie den Asset-Deal kennen und vor allem den Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal verstehen. In dem nachfolgenden Artikel klären wir Sie ausführlich über den Asset Deal auf.

1. Definition: Was ist ein Asset Deal?

Es bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Übertragung eines Unternehmens. Entweder werden der gesamte oder Teile des Rechtsträgers, sprich der Gesellschaft verkauft. Oder es werden die darin enthaltenen Vermögensvegenstände (Assets) verkauft.

In der Regel werden bei einem Verkauf eines Unternehmens in der Krise und immerbei einem Verkauf eines Einzelunternehmens die einzelnen Vermögensgegenstände (Assets), wie z. B. das Anlagevermögen, die Vorräte u. a.,auf den Käufer und dessen Rechtsträger übertragen (Asset Deal). Im anderen Fall werden die Anteile oder Teile an dem Rechtsträger des Unternehmens übertragen (Share Deal). Die Übertragung des Unternehmens im Wege des Asset Deals ist in manchen Fällen die rechtlich aufwändigere Variante, für den Käufer aber risikoärmer.

Beim Asset Dealmüssen sämtliche Wirtschaftsgüter, die übertragen werden, bewertet und im Kaufvertrag eindeutigbezeichnet werden. Dies geschieht regelmäßig unter Hinweis auf das Anlagevermögen und weitere Beschreibungen. Da nicht der Rechtsträger übertragen wird, sondern einzelne Vermögensgegenstände werden Verträge, die ja mit dem Rechtsträger abgeschlossen wurden, nicht automatisch übertragen.

Für die Übertragung von Verträgen bedarf es daher grundsätzlich der Zustimmung des Vertragspartners. Wird diese verweigert, geht der Vertrag nicht auf den Käufer über und verbleibt beim Verkäufer. Auch bestehende öffentlich-rechtliche Genehmigungen gehen nicht automatisch auf den Käufer über und müssen ggf. neu beantragt werden.

Die beim Verkäufer bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen unter den Voraussetzungen des § 613a BGB auf den Käufer über. Den Arbeitnehmern steht jedoch ein Recht zum Widerspruch des Übergangs ihrer Arbeitsverhältnisse zu. In diesem Fall verbleiben die Arbeitsverhältnisse beim Verkäufer, der diese sodann ggf. durch Kündigung und Zahlung einer Abfindung beenden muss.

Gehören zum übertragenen Vermögen des Unternehmens Grundstücke, Immobilienoder Beteiligungen an einer GmbH, so bedarf der Übertragungsvertrag der notariellen Beurkundung.

Anders als beim Share Deal werden beim Asset Deal alle oder einzelne Vermögensteile und einzelne Wirtschaftsgüter eines Unternehmens verkauft. Werden sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens transferiert, so handelt es sich um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB. Am Ende der Transaktion verbleibt beim Verkäufer lediglich eine leere Hülle ggf. noch mit Bank- oder anderen Verbindlichkeiten, die der Verkäufer durch den Kaufpreis ablösen kann.

Im Rahmen des Asset Deals sind alle Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter übertragbar, die der zu verkaufenden Gesellschaft gehören. Nicht übertragbar sind etwa private Vermögensgegenstände der einzelnen Gesellschafter.

Dieser Artikel basiert oder entstammt zur überwiegenden Mehrheit dem BuchUnternehmenskauf und -verkauf, Nachfolgeregelung“ erschienen im Jahr 2010 (Verlag: Wissenschaft und Praxis) von Andreas Sattler, Dr. Hans-Joachim Broll und Stefan Nüsser.

2. Share Deal vs. Asset Deal: Was sind die Vor- und Nachteile?

Welche Transaktionsform für einen Unternehmenskauf oder -verkauf vorzuziehen ist, hängt von der Ausgangssituation ab. 

In Zeiten wirtschaftlicher Krise ist ein Asset Deal häufig die bessere Wahl. Denn beim Share Deal wird durch die Anteilsübertragung auch die Haftung des Unternehmensinhabers an den Erwerber weitergegeben. Dieser haftet somit für Forderungen und Verbindlichkeiten inklusive aller insolvenzrechtlichen Pflichten. Diese Eigenschaften des Share Deals machen ihn für derartige Gesamtumstände eher ungeeignet. 

Von diesen nachteiligen Umständen abgesehen, zeichnet sich der Share Deal durch seine vergleichsweise einfache Durchführung aus. Während beim Asset Deal die einzelnen Wirtschaftsgüter im einzelnen benannt und definiert werden müssen, können beim Share Deal die Unternehmensanteile im Ganzen oder in Teilen übertragen werden.

Unter den oben genannten Voraussetzungen hingegen ist der Asset Deal vorzuziehen. Der Käufer kann die Vermögensgegenstände auswählen, die übertragen werden sollen und diejenigen, die nicht von Interesse sind, beim Verkäufer belassen.

Sollen z. B. nur bestimmte Wirtschaftsgüter, wie Patente, Maschinen, Grundstücke oder Gebäude übertragen werden, während die Arbeitsverhältnisse anderweitig übertragen oder aufgelöst werden sollen, ist das nur im Rahmen eines Asset Deals möglich. 

Zu beachten ist allerdings, dass auch beim Asset Deal eine zwingende Übernahme der Arbeitsverhältnisse geboten ist, sobald ein Betriebsübergang vorliegt. 

Erwirbt der Käufer alle Aktiva und Passiva, so ist diese Bedingung immer erfüllt. Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter übernommen, so liegt ein Betriebsübergang dennoch vor, sofern die übernommenen Wirtschaftsgüter für den Fortbestand des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit wesentlich sind. 

Dahingehend sollte bei einer M&A-Transaktion sauber abgewägt werden, welche Deal-Struktur zielführend ist. 

Als Käufer müssen Sie daher im Rahmen einer Due Diligence-Prüfung das Kaufobjekt untersuchen, um die für die Entscheidung notwendigen Faktoren zu kennen. 

3. Steuerliche Aspekte beim Asset Deal

Die Besteuerung eines Asset Deals ist aus unterschiedlichen Blickpunkten zu betrachten. Je nachdem, wer Käufer und Verkäufer ist, unterscheidet sich die Art und der Umfang der Besteuerung.

Betrachten wir an dieser Stelle die Steuern des Unternehmensverkaufs aus Verkäuferperspektive.

Für weitere Informationen zum Thema Unternehmenskauf und Versteuerung lesen Sie gerne unsere weiteren Fachartikel!

Falls Sie Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt auf. Wir sprechen unverbindlich über Ihr Vorhaben.

Verkäufer: natürliche Person

Einkommensteuer

Gewerbebetrieb, Teilbetrieb

Wie oben bereits dargelegt, ist bei der Übertragung eines Unternehmens durch Übertragung einzelner Vermögensgegenstände entscheidend, ob die Übertragung als Übergang eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs zu kategorisieren ist.

Bei der Veräußerung als Teilbetrieb kommen gewisse steuerliche Freibeträge und Vergünstigungen zum Tragen.

Freibetrag

Unabhängig von der Einstufung als ganzer Gewerbebetrieb oder Teilbetrieb kann die Freibetragsregelung aus §16 Abs. 4 EStG zur Anwendung kommen. Hat der Veräußerer bereits das 55. Lebensjahr vollendet oder ist im sozialrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann der Antrag auf Gewährung des Freibetrags gestellt werden.

Der Freibetrag beträgt EUR 45.000,00. Er ermäßigt sich jedoch um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn EUR 136.000,00 übersteigt.

Fünftel-Regelung

Sowohl beim ganzen Gewerbebetrieb als auch beim Teilbetrieb kann die Fünftel-Regelung für außerordentliche Einkünfte aus § 34 EStG zum Tragen kommen.

Die für den Veräußerungsgewinn anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um den Veräußerungsgewinn verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels des Veräußerungsgewinns.

Ermäßigter Durchschnittssteuersatz

Eine weitere Möglichkeit zur Steuervergünstigung ist die Sonderregelung nach § 34 Abs. 3 EStG, welche dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt wird:

Sofern der Veräußerer sein 55. Lebensjahr vollendet hat oder oder, wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, kann ein ermäßigter Steuersatz zur Berechnung der Einkommensteuer zur Anwendung kommen.

Dabei werden nur 56 % der eigentlichen Steuerlast veranschlagt, die zur Geltung gekommen wäre, wenn der Veräußerungsgewinn nach der normaltariflichen Besteuerung des zu versteuernden Einkommens bemessen worden wäre. Die Steuerlast beträgt in jedem Fall mindestens 15 %.

Der ermäßigte Durchschnittssteuersatz kommt aber nur für den Teil des Veräußerungsgewinns in Betracht, der 5 Mio. EUR nicht übersteigt.

Einschränkung bei Personenidentität

Die steuerlichen Vergünstigungen können nicht zur Anwendung kommen, sofern eine Person sowohl auf der Seite der Verkäufer als auch der Käufer steht (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Das wäre etwa der Fall, wenn ein Einzelunternehmer Vermögenswerte an eine Personengesellschaft verkauft, von der er selbst Gesellschafter ist.

Gewerbesteuer

Veräußert eine natürliche Person einen ganzen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, so stellt die Veräußerung keinen Gewerbeertrag dar. Demnach fällt keine Gewerbesteuer an.

Ist das Einzelunternehmen jedoch innerhalb der letzten 5 Jahre aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft entstanden, so fällt dennoch Gewerbesteuer an (§ 18 Abs. 3 UmwStG.). Diese Regelung trifft auf den Teilbetrieb und den gesamten Gewerbebetrieb zu. Die anfallende Gewerbesteuer kann nicht auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Werden allerdings einzelne Vermögenswerte verkauft, die nicht die Eigenschaft eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erfüllen, ist der Veräußerungsgewinn als Gewerbeertrag einzustufen. Die Gewerbesteuer wird dementsprechend erhoben.

Befindet sich eine Person wiederum sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite, so ist unabhängig von der Einstufung des zu übertragenden Unternehmens als ganzer Gewerbe- oder Teilbetrieb Gewerbesteuer zu entrichten. In diesem Fall kann jedoch eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erfolgen.

Verkäufer: Kapitalgesellschaft

Körperschaftsteuer

Freibeträge und Vergünstigungen des Einkommensteuergesetzes kommen bei der Übertragung eines Unternehmens durch Übertragung einzelner Vermögenswerte durch eine Kapitalgesellschaft nicht in Frage, da das Einkommensteuergesetz nicht zur Anwendung kommt.

Der gesamte Veräußerungsgewinn unterliegt der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 15%. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% auf die Körperschaftsteuer.

Gewerbesteuer

Der Ertrag, der im Rahmen eines Asset Deals durch eine Kapitalgesellschaft zustande kommt, ist regelmäßig als Gewerbeertrag einzustufen. Auch dabei ist die Frage nach der Qualifizierung der zu übertragenden Einzelwirtschaftsgüter als ganzer Gewerbebetrieb oder Teilbetrieb irrelevant.

Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer beträgt 3,5 % multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz der zuständigen Gemeinde. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt also die Gewerbesteuerbelastung 14 % des Veräußerungsgewinns.

Verkäufer: Personengesellschaft

Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer

Der Gewinn der Personengesellschaft wird gesondert und einheitlich festgestellt und bei den einzelnen Gesellschaftern der Personengesellschaft in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Gewinn der jeweiligen Steuer unterworfen. Die Personengesellschaft gilt insoweit als transparent, es wird auf die Gesellschafter durchgeschaut.

Wenn im Gewinn der Personengesellschaft ein Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs enthalten ist, gelten die Freibeträge des § 16 Abs. 4 EStG und die Begünstigungen nach § 34 EStG (Fünftel-Regelung bzw. ermäßigter Durchschnittssteuersatz), soweit der Gewinn auf die

Anteile der Gesellschafter der Personengesellschaft entfällt, die natürliche Personen sind. Für Kapitalgesellschaften als Gesellschafter der Personengesellschaft kommen die Regelungen nicht zur Anwendung.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird im Gegensatz zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer direkt bei der Personengesellschaft erhoben.

Der Gewinn aus der Veräußerung des Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs gehört bei einer Personengesellschaft als Verkäufer nicht zum Gewerbeertrag, soweit er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Soweit der Veräußerungsgewinn auf eine Kapitalgesellschaft als Gesellschafter der Personengesellschaft entfällt, gehört er jedoch zum Gewerbeertrag(§ 7 Satz 2 GewStG).

Es kommt allerdings die bereits oben genannte (interne Sprungmarke) Ausnahme nach § 18 Abs. 3 UmwStG. zur Anwendung.

Soweit bei der Übertragung des Unternehmens einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, die nicht als ganzer Gewerbebetrieb oder Teilbetrieb zu qualifizieren sind, gehört der Gewinn zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft und unterliegt der Gewerbesteuer. Soweit an der Personengesellschaft natürliche Personen beteiligt sind, kann die Gewerbesteuer unter den Voraussetzungen des § 35 EStG ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

4. Welche Risiken bringt ein Asset Deal mit sich?

Im Rahmen unserer Firmenverkauf- und Nachfolgeberatung haben wir seit 1983 zahlreiche Asset Deals begleiten und erfolgreich realisieren können.

Dadurch sind uns Risiken aus der Praxis bekannt, die in der Vorbereitung häufig unterschätzt werden.

  • Arbeitnehmer akzeptieren eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses in der übernehmenden Gesellschaft nicht: Wird der Betrieb im Rahmen einer Übertragung aller oder der für den Fortbestand als wirtschaftliche Einheit notwendiger Wirtschaftsgüter als ganzer Gewerbebetrieb übergeben, so liegt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vor. Die Arbeitsverhältnisse werden dann zwar an den Käufer übertragen, die Arbeitnehmer haben allerdings das Recht zum Widerspruch. Dieser Umstand ist nicht zu unterschätzen, da der Fortbestand des Unternehmens oder zumindest in seiner beim Deal angedachten Form gefährdet sein kann.
 
  • Verträge mit Kunden, Lieferanten und Dritten müssen durch diese bestätigt werden: Da sich im Rahmen eines Asset Deals der Vertragspartner ändert, müssen Kunden, Lieferanten und andere Dritte die Vertragsumschreibung akzeptieren. Es ist möglich, dass etwa ein Lieferant oder ein Kreditgeber der Vertragsübernahme widerspricht, etwa weil er sich bessere Konditionen verspricht.

Asset Deal Beispiel: Ein Automobilzulieferer gliedert seine Abteilung „Rüstungszulieferung“ aus

Zwei Gesellschafter halten 100 % der Beteiligungsgesellschaft. Die Beteiligungsgesellschaft hält 90 % der Anteile des Automobilzulieferers. 10 % hält der Zulieferer selbst. Der Automobilzulieferer hat aus historischen Gründen eine Abteilung, die Produkte für die Rüstungsindustrie herstellt. Der Automobilzulieferer möchte sich von der Abteilung “Rüstung” trennen und einen adäquaten Kaufpreis erzielen.

Der Automobilzulieferer verkauft seine Assets der Abteilung „Rüstung“. Diese Assets (Produkte, Entwicklungen, Markenrechte, etc.) werden beim Käufer aktiviert. Eventuelle Verbindlichkeiten der Abteilung „Rüstung“ werden beim Käufer passiviert. Alle Mitarbeiter der Abteilung „Rüstung“ gehen nach § 613a BGB auf den Käufer über. Die geschlossenen Verträge wie Liefer-, Kooperationsverträge etc. gehen nicht automatisch auf den Käufer über. Käufer können im Kaufvertrag eine aufschiebende Bedingung bezüglich dem Übertrag aller Verträge auf den Käufer verlangen. Damit würde ein Kaufvertrag im Nachhinein aufgelöst werden können, falls es dem Verkäufer/Käufer nicht gelingt, alle Verträge umzuschreiben. Ein kritischer Punkt könnte hier ein langfristiger Entwicklungsvertrag sein, den die Abteilung „Rüstung“ mit einem externen Zulieferer der Rüstungsindustrie geschlossen hat. Dieser Vertrag trägt ein Drittel des Zukunftspotenzials der Abteilung „Rüstung“. Der Verkaufserlös führt beim Automobilzulieferer zu einem außerordentlichen Ertrag und kann gegen einen möglichen Verlust des Automobilzulieferers gebucht werden. Allerdings würde sich dieser Vorteil aufheben, wenn der Automobilzulieferer in Zukunft wieder Gewinn erzielt und der Verlustvortrag in Höhe des Veräußerungsgewinns fehlt. Die Steuerlast wird also lediglich in die Zukunft verschoben.

Die Auswirkungen des Asset Deals auf das Rating des Automobilzulieferers bleiben zu prüfen. Als Risiken des Asset Deals verbleiben alle möglichen Altlasten aus der Vergangenheit beim Automobilzulieferer zurück (z. B. Produkthaftung etc.). Für den Käufer ist der Asset Deal sehr vorteilhaft, da er den kompletten Kaufpreis abschreiben kann.

5. Mit professioneller Unterstützung die richtigen Entscheidungen treffen

Die richtige Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal zu treffen ist nicht immer leicht. Wurden bestimmte Umstände im Unternehmen falsch eingeschätzt, kann die Entscheidung für die suboptimale Deal-Struktur Ihre Transaktion zum Scheitern bringen.

Wir haben seit 1983 zahlreiche Asset Deals erfolgreich begleitet und durchgeführt. Falls Sie Fragen haben sollten, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Wie können wir Sie unterstützen?

Streben Sie einen Unternehmensverkauf oder eine M&A-Transaktion an? Sprechen wir unverbindlich über Ihre Pläne.
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