Share Deal oder Asset Deal? Unterschiede, Risiken & Folgen

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Beim Unternehmensverkauf entscheidet die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal häufig über Steuerbelastung, Haftungsrisiken, Kaufpreisstruktur und die spätere Integrationsfähigkeit des Unternehmens. Dennoch wird die Tragweite dieser Entscheidung in frühen Gesprächen oft unterschätzt.

Käufer und Verkäufer verfolgen dabei von Natur aus gegensätzliche Interessen: Während Käufer Risiken begrenzen und steuerliche Abschreibungspotenziale nutzen wollen, stehen für Verkäufer meist steuerliche Effizienz und ein vollständiger Haftungsübergang im Vordergrund.

Hinzu kommen komplexe rechtliche und operative Fragen: Gehen Verträge automatisch über? Welche Zustimmungen sind erforderlich? Welche Risiken bleiben beim Verkäufer? Und wofür haftet der neue Eigentümer nach dem Kauf?

Wer hier im Mittelstand teure Fehler vermeiden will, muss die Struktur der Transaktion von Anfang an strategisch planen und das Zusammenspiel von M&A-Beratern, Steuerberatern und Rechtsanwälten frühzeitig nutzen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Beim Share Deal werden Gesellschaftsanteile verkauft, beim Asset Deal einzelne Wirtschaftsgüter.
  • Verkäufer bevorzugen meist den Share Deal wegen steuerlicher Vorteile.
  • Käufer tendieren häufig zum Asset Deal, um Haftungsrisiken zu begrenzen.
  • Beim Share Deal übernimmt der Käufer auch historische Risiken und Verbindlichkeiten.
  • Beim Asset Deal müssen Verträge und Assets einzeln übertragen werden.
  • Die Wahl der Struktur beeinflusst Kaufpreis, Haftung, Steuern und Integrationsaufwand sowie die zugrunde liegende Unternehmensbewertung.

Chancen durch eine erfolgreiche Unternehmenskooperation

Definition: Was ist ein Asset Deal, was ist ein Share Deal?

Der grundlegende Unterschied zwischen den beiden Transaktionsmodellen liegt in der rechtlichen Definition des Kaufgegenstands. Es entscheidet sich an der Frage, was tatsächlich übertragen wird.

Definition zum Asset Deal

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne, gezielte Vermögenswerte (Assets) eines Unternehmens. Dazu gehören beispielsweise:

  • Maschinen und Anlagen
  • Immobilien und Grundstücke
  • Markenrechte und Patente
  • Kunden- und Lieferantenverträge
  • Lagerbestände
  • Einzelne, abgegrenzte Geschäftsbereiche

 

Die Gesellschaft selbst (das rechtliche Gehäuse wie eine GmbH oder AG) verbleibt beim Verkäufer. Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz müssen sämtliche Wirtschaftsgüter im Kaufvertrag einzeln identifiziert und übertragen werden. Der Asset Deal ist insbesondere dann relevant, wenn Käufer gezielt profitable Unternehmensteile übernehmen möchten oder erhebliche Altlasten im Zielunternehmen vermuten.

Definition zum Share Deal

Beim Share Deal werden die Geschäftsanteile des Unternehmens verkauft – beispielsweise GmbH-Anteile oder Aktien. Das Unternehmen selbst bleibt als rechtliche Einheit mitsamt allen Verträgen und Verbindlichkeiten vollständig bestehen. Lediglich die Gesellschafterstruktur im Hintergrund ändert sich.

Der Käufer übernimmt das Unternehmen als Gesamtheit. Damit gehen automatisch über:

  • Sämtliche Vermögenswerte
  • Bestehende Verträge und Kundenbeziehungen
  • Die gesamte Belegschaft
  • Behördliche Genehmigungen und Lizenzen
  • Alle historischen Risiken und Verbindlichkeiten

Im M&A-Prozess im Mittelstand ist der Share Deal die bevorzugte Struktur bei gesunden, etablierten und historisch gewachsenen Unternehmen und wird häufig im Rahmen einer Unternehmensnachfolge eingesetzt.

Unternehmensnachfolge oder Verkauf?

Ein früh strukturierter M&A-Prozess hilft, Risiken früh zu erkennen und sicher zu steuern.

Share Deal oder Asset Deal aus Sicht des Käufers

Investoren und strategische Käufer bewerten beide Modelle vor allem unter Risiko-, Steuer- und Integrationsgesichtspunkten. Die Vor- und Nachteile unterscheiden sich fundamental.

Asset Deal: Vorteile und Nachteile aus Käufersicht

Vorteile:

Ein wesentlicher Vorteil liegt im sogenannten „Cherry Picking“. Käufer können gezielt diejenigen Vermögenswerte auswählen, die strategisch interessant sind, während Problemfelder außen vor bleiben.

  • Begrenzung von Haftungsrisiken: Keine automatische Übernahme unbekannter Verbindlichkeiten oder historischer Steuerschulden.
  • Höheres Abschreibungspotenzial: Der Kaufpreis kann auf die Wirtschaftsgüter verteilt und in den Folgejahren steuermindernd abgeschrieben werden (sogenannter Step-up). Auch der erworbene Firmenwert (Goodwill) lässt sich steuerlich nutzen.
  • Selektive Übernahme: Unrentable Geschäftsbereiche oder nicht betriebsnotwendige Assets verbleiben beim Verkäufer.

Nachteile:

Demgegenüber ist die rechtliche und administrative Umsetzung eines Asset Deals oft deutlich aufwendiger.

  • Hoher administrativer Aufwand: Jedes einzelne Wirtschaftsgut muss präzise im Vertrag aufgelistet und übertragen werden.
  • Zustimmungserfordernisse bei Verträgen: Kunden-, Lieferanten- oder Mietverträge gehen nicht automatisch über. Jeder einzelne Vertragspartner muss dem Wechsel aktiv zustimmen.
  • Risiko von Kundenverlusten: Durch den notwendigen Zustimmungsprozess werden Kunden frühzeitig informiert, was zu Verunsicherung und Abwanderung führen kann.
  • Besonderheit beim Betriebsübergang (§ 613a BGB): Entgegen der Annahme, man könne auch Mitarbeiter frei „auswählen“, greift beim Asset Deal oft der gesetzliche Betriebsübergang. Wird ein Betrieb oder Betriebsteil übernommen, geht die Belegschaft gesetzlich geschützt mit über.

Share Deal: Vorteile und Nachteile aus Käufersicht

Vorteile:

Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft unverändert bestehen. Dadurch laufen die operativen Prozesse meist nahtlos weiter.

  • Schnellere Transaktionsabwicklung: Da nur die Anteile übertragen werden, ist der rechtliche Aufwand bei der Übertragung (Singularsukzession) deutlich geringer.
  • Bestehende Vertragsbeziehungen bleiben erhalten: Kunden-, Lieferanten- und Mietverträge laufen unverändert weiter, da der Vertragspartner (die Gesellschaft) derselbe bleibt.
  • Schlanke operative Übergabe: minimale operative Unterbrechungen, was besonders in regulierten Branchen oder bei komplexen Lizenzmodellen entscheidend ist.

Nachteile:

Der zentrale Nachteil für den Investor besteht in der uneingeschränkten Übernahme der Firmenhistorie.

  • Übernahme historischer Risiken: Der Käufer erwirbt das Unternehmen mitsamt seiner Vergangenheit. Dazu gehören steuerliche Altlasten, anhängige Gerichtsverfahren, Produkthaftungsfälle oder unentdeckte Bilanzenrisiken.
  • Geringere steuerliche Abschreibung: Der Kaufpreis für die Anteile kann im Nachgang nicht steuermindernd auf die Wirtschaftsgüter des Unternehmens abgeschrieben werden.
  • Aufwendige Due Diligence: Aufgrund der Haftungsrisiken ist eine extrem gründliche Prüfung der Firmenhistorie zwingend erforderlich.

 

Kurz zusammengefasst

  • Verkäufer profitieren steuerlich meist vom Share Deal.
  • Käufer erhalten beim Asset Deal bessere Abschreibungsmöglichkeiten.
  • Die Deal-Struktur ist häufig der größte Hebel in der Kaufpreisverhandlung.

Die Verkäuferperspektive beim Unternehmensverkauf im Mittelstand

 

Während Käufer aus Risikogründen häufig zum Asset Deal tendieren, bevorzugen Verkäufer im Mittelstand fast immer den Share Deal. Die Gründe hierfür liegen in der Steuerbelastung und dem Haftungsschnitt.

Kurz zusammengefasst

  • Der Share Deal überträgt das Unternehmen als Ganzes, inklusive aller Chancen und Risiken.
  • Der Asset Deal erlaubt eine selektive Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter.
  • Verkäufer bevorzugen häufig den Share Deal aufgrund steuerlicher Vorteile und eines vollständigen Haftungsübergangs.
  • Käufer tendieren zum Asset Deal zur Risikobegrenzung und besseren steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten.
  • Die Wahl der Struktur ist ein zentraler Verhandlungshebel im gesamten M&A-Prozess.

 

Steuerlicher und finanzieller Vergleich für Käufer und Verkäufer

 

Kriterium / Steuerliche Auswirkung Share Deal (Unternehmensanteile) Asset Deal (Wirtschaftsgüter)
Effektive Steuerlast (Verkäufer) Sehr gering (ca. 1,5 % bei Holding / ca. 25–28 % via Teileinkünfteverfahren) Hoch (ca. 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Unternehmensebene)
Doppelbesteuerung (Verkäufer) Nein (Gewinn fließt direkt dem Anteilseigner zu) Möglich (erst auf Firmenebene, dann erneut bei Ausschüttung an Privatpersonen)
Abschreibungen / Step-up (Käufer) Nicht möglich (Anschaffungskosten werden auf Ebene der Anteile eingefroren) Möglich (Wirtschaftsgüter und Goodwill können steuermindernd abgeschrieben werden)
Grunderwerbsteuer (Immobilien) Oft vermeidbar (Freigrenzen und Regelungen bei Anteilseignerwechsel beachten) Fällt an (wird bei der Übertragung von Grundstücken unmittelbar ausgelöst)

Die steuerliche Struktur ist das Hauptargument für den Verkäufer. Beim Verkauf von Anteilen (Share Deal) profitiert der Verkäufer von erheblichen Privilegien. Handelt es sich beim Verkäufer um eine Holding (GmbH), ist der Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen nach § 8b KStG zu rund 95 Prozent steuerbefreit (effektive Steuerbelastung von ca. 1,5 Prozent). Hält der Verkäufer die Anteile als Privatperson, greift oft das Teileinkünfteverfahren, bei dem rund 40 Prozent des Gewinns steuerfrei bleiben.

Beim Asset Deal hingegen entsteht die Steuerbelastung direkt auf Ebene der verkaufenden Gesellschaft, wo der Gewinn voll mit Körperschaft- und Gewerbesteuer (ca. 30 Prozent) belastet wird. Fließt das Geld danach weiter an den privaten Gesellschafter (Ausschüttung), fällt eine erneute Besteuerung an.

Haftung und operative Abwicklung

 

Beim Share Deal: Das operative Unternehmen geht vollständig und als Ganzes auf den Käufer über. Die Gesellschaft selbst verbleibt nicht als „leere Hülle“ beim Verkäufer. Für den Verkäufer bedeutet dies einen sauberen, finalen Schnitt (Clean Break).

Beim Asset Deal: Nach der Übertragung der Vermögenswerte bleibt die leere rechtliche Gesellschaft beim Verkäufer zurück. Der Verkäufer muss im Nachgang Restverbindlichkeiten abwickeln, steuerliche Themen bereinigen und die Gesellschaft schließlich aufwendig liquidieren. Dieser administrative und zeitliche Nachlauf wird in der Praxis oft unterschätzt.

Rechtliche und operative Besonderheiten

 

Abseits der reinen Zahlen entscheiden oft rechtliche Klauseln über die Machbarkeit der gewählten Struktur.

Betriebsübergang nach § 613a BGB

Wird im Rahmen eines Asset Deals ein Betrieb oder ein eigenständiger Betriebsteil veräußert, tritt der Erwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Arbeitnehmer besitzen dabei umfangreiche Widerspruchs- und Informationsrechte. Dies erfordert feingliedrige Planung bei tarifgebundenen Unternehmen oder laufenden Restrukturierungen. Beim Share Deal findet hingegen kein Arbeitgeberwechsel statt – die Belegschaft merkt den Inhaberwechsel rein rechtlich nicht.

Verträge, Lizenzen und Change-of-Control-Klauseln

Obwohl beim Share Deal die bestehenden Verträge grundsätzlich unberührt bleiben, müssen Käufer und Verkäufer auf sogenannte Change-of-Control-Klauseln achten. Viele Verträge mit Großkunden, Softwareanbietern oder Banken enthalten Klauseln, die bei einem Gesellschafterwechsel ein Sonderkündigungsrecht oder eine Zustimmungspflicht auslösen. Wird dies übersehen, können wichtige Finanzierungen oder Kundenbeziehungen direkt nach dem Kauf wegbrechen. Beim Asset Deal hingegen müssen Verträge ohnehin durch aktive Vereinbarungen (Zustimmung aller Parteien) übertragen werden.

Due Diligence: Warum die Prüfung beim Share Deal entscheidend ist

 

Je mehr historische Risiken auf den Käufer übergehen, desto kritischer wird die Due Diligence (Unternehmensprüfung).

Beim Share Deal umfasst diese Prüfung standardmäßig die Bereiche Finanzen, Steuern, Recht, Arbeitsrecht, IP- und Markenrechte sowie Datenschutz und Umweltauflagen. Ziel ist es, Risiken im Vorfeld zu identifizieren, um sie über Garantien im Kaufvertrag (SPA) oder direkte Abzüge vom Kaufpreis abzusichern.

Im Mittelstand zeigt sich dabei regelmäßig ein typisches Spannungsfeld: Viele Unternehmen verfügen über eine hervorragende operative Substanz, aber historisch gewachsene Strukturen mit lückenhafter Dokumentation.

Eine frühzeitige, professionelle Vorbereitung (Vendor Due Diligence) reduziert spätere Konflikte im M&A-Prozess erheblich.

Praxisbeispiele: Share Deal und Asset Deal in der Realität

 

Die theoretischen Unterschiede zeigen sich in der M&A-Praxis meist anhand sehr klassischer Unternehmenskonstellationen im Mittelstand.

Praxisbeispiel 1: Der Share Deal (Softwareunternehmen)

Ein inhabergeführtes Softwareunternehmen mit einem etablierten Abo-Modell (SaaS) soll im Zuge einer Nachfolgeregelung verkauft werden.

Die Ausgangslage: Das Unternehmen verfügt über hunderte laufende Kundenverträge, geschützte Softwarelizenzen und ein eingespieltes Entwicklerteam. Es bestehen keine nennenswerten rechtlichen Risiken.

Die gewählte Struktur: Käufer und Verkäufer einigen sich auf einen Share Deal.

Der Vorteil: Da die GmbH als Vertragspartner unverändert bestehen bleibt, laufen alle SaaS-Verträge, App-Store-Zulassungen und Server-Mietverträge nahtlos weiter. Die operative Kontinuität bleibt zu 100 % gewahrt, ohne dass Kunden aktiv um Erlaubnis gefragt werden müssen.

Praxisbeispiel 2: Der Asset Deal (Maschinenbauer mit Altlasten)

Ein traditionsreiches Produktionsunternehmen verfügt über einen hochmodernen Maschinenpark und exzellente Kundenbeziehungen. Allerdings drohen der Firma hohe Schadensersatzforderungen aus einem fehlerhaften Großprojekt der Vergangenheit.

Die Ausgangslage: Der Investor will das profitable Kerngeschäft kaufen, verweigert jedoch die Übernahme der unkalkulierbaren Prozessrisiken.

Die gewählte Struktur: Die Parteien vereinbaren einen Asset Deal.

Die Umsetzung: Der Käufer übernimmt gezielt den Maschinenpark, die Markenrechte und den Kundenstamm. Die Mitarbeiter wechseln gemäß § 613a BGB gesetzlich geschützt ebenfalls zum neuen Eigentümer. Die historischen Rechtsrisiken und Schadensersatzansprüche verbleiben jedoch bei der alten Betreibergesellschaft (der „leeren Hülle“) des Verkäufers.

Wann eignet sich welche Struktur? Der direkte Vergleich

 

Eine pauschale Ideallösung gibt es im M&A-Bereich nicht. In der Praxis hängt die optimale Transaktionsstruktur von der steuerlichen Ausgangslage, der Rechtsform, dem Risikoprofil und der Verhandlungsposition ab.

Als strategische Orientierung dient die folgende Faustregel für den Mittelstand:

 

Ausgangssituation / Hauptfokus Häufig bevorzugte Struktur Strategischer Hauptgrund
Gesundes, etabliertes Unternehmen Share Deal Schlanke Abwicklung, lückenloser Übergang.
Krisensituation oder bekannte Risiken Asset Deal Haftungsausschluss für historische Altlasten.
Hohe Bedeutung bestehender Verträge Share Deal Verträge und Lizenzen laufen automatisch weiter.
Selektiver Erwerb einzelner Sparten Asset Deal Gezieltes „Cherry Picking“ von Betriebsteilen.
Steuerliche Optimierung des Verkäufers Share Deal Massive Steuerprivilegien (z.B. § 8b KStG).
Maximierung von Abschreibungen (Käufer) Asset Deal Steuerlich wirksamer Step-up der Wirtschaftsgüter.

Wichtig: Die finale Struktur sollte niemals isoliert aus steuerlichen Gründen gewählt werden. Operative Stabilität, die Absicherung der Finanzierung und die allgemeine Verhandlungsdynamik spielen eine ebenso entscheidende Rolle.

Fazit und Checkliste für Unternehmer

 

In der Praxis entscheidet die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal selten allein die Steueroptimierung. Häufig geht es um die Frage, welche Risiken wirtschaftlich tragbar sind, welche Vertragsstrukturen fortgeführt werden müssen und wie stabil der operative Übergang gestaltet werden kann.

Strategische Checkliste vor der Strukturentscheidung:

  • Steuerlast berechnet? Welche realen Steuerfolgen ergeben sich für beide Parteien aus dem Deal?
  • Risikoanalyse durchgeführt? Welche historischen Haftungsrisiken müssen isoliert oder übernommen werden?
  • Vertragsklauseln geprüft? Welche Schlüsselverträge enthalten lästige Change-of-Control-Klauseln?
  • Zustimmungsrisiko bewertet? Wie hoch ist das Risiko von Kundenverlusten, wenn Verträge beim Asset Deal aktiv neu verhandelt werden müssen?
  • Belegschaft geplant? Welche Auswirkungen hat der gesetzliche Betriebsübergang (§ 613a BGB) auf die Integration?
  • Finanzierung gesichert? Akzeptiert die finanzierende Bank die gewählte Transaktionsstruktur als Sicherheit?
  • Dokumentation geprüft? Ist die Datenbasis des Unternehmens für eine tiefgehende Share-Deal-Due-Diligence ausreichend vorbereitet?

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FAQ: Häufig gestellte Fragen

Beim Share Deal kauft der Investor die juristische Person (die Geschäftsanteile) als Ganzes. Beim Asset Deal erwirbt er lediglich vordefinierte, einzelne Wirtschaftsgüter (Maschinen, Verträge, Patente) aus dem Unternehmen heraus.

Der Share Deal bietet dem Verkäufer enorme Steuervorteile (oft nur ca. 1,5 % Steuern bei Holdingstrukturen oder Nutzung des Teileinkünfteverfahrens). Zudem ermöglicht er einen echten „Clean Break“, da das gesamte operative Geschäft mitsamt allen Pflichten auf den Käufer übergeht.

Käufer minimieren beim Asset Deal ihr Risiko, da sie nicht für die Fehler der Vergangenheit (z.B. Steuerschulden oder alte Haftungsfälle) des Unternehmens einstehen müssen. Zudem können sie die Wirtschaftsgüter in der eigenen Bilanz höher ansetzen und steuermindernd abschreiben (Step-up).

Da der Käufer die gesamte Historie und damit alle potenziellen „Skelette im Keller“ des Unternehmens übernimmt, muss er die Finanzen, Steuern, Verträge und Rechtsrisiken der letzten Jahre lückenlos durchleuchten. Nur so können Garantien im Kaufvertrag präzise formuliert werden.

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