Unternehmenskaufvertrag

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Der Unternehmenskaufvertrag ist das zentrale Dokument einer M&A Transaktion. Mit ihm werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Kaufvertragsparteien umfassend dokumentiert. Hierbei wird häufig auf eine Vielzahl von Vertragsanlagen Bezug genommen. Nachfolgend werden die typischen Eckpunkte eines Unternehmenskaufvertrages kurz dargelegt. Abweichende Regelungen finden sich bei Verträgen mit einem Insolvenzverwalter als Veräußerer des insolventen Unternehmens. In diesem Fall entfallen im Regelfall die meisten der nachfolgend beschriebenen Haftungsregelungen

Überblick

Wie bereits eingangs dargelegt, kann der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen, was beispielsweise beim Verkauf von GmbH-Anteilen der Fall ist. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass auch alle in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag abzuschließenden Verträge, sowie ihrer Anlagen mit beurkundet werden, um so das Risiko einer Unwirksamkeit dieser Verträge zu vermeiden.

Unternehmenskaufvertrag (1)

Details

Es kann an dieser Stelle nur ein Überblick über die Grundstruktur des Unternehmenskaufvertrages und die wesentlichen Regelungen gegeben werden, ohne hier in aller Tiefe sämtliche Vertragsdetails zu erläutern.

 

  • Grundstruktur Unternehmenskaufvertrag & Vertragsgegenstand
  • Präambel
  • Beschreibung des wirtschaftlichen Hintergrunds
  • Beschreibung des Kaufgegenstandes
  • Regelung zu Verkauf und Übertragung des Unternehmens
  • Etwaige aufschiebende Bedingungen für den Verkauf/für die Übertragung der Anteile
  • Kaufpreis und Zahlung
  • Garantien des Verkäufers zum Unternehmen
  • Haftung des Verkäufers bei Unrichtigkeit der Garantien
  • Besondere Freistellungsverpflichtungen des Verkäufers
  • Besondere Handlungspflichten des Verkäufers bis zum Vollzug des Vertrages
  • Sonstige Nebenpflichten des Verkäufers/Käufers
  • Wettbewerbsverbot des Verkäufers
  • Sonstiges

Kaufgegenstand und Übertragung

Zunächst wird im Unternehmenskaufvertrag der eigentliche Kaufgegenstand beschrieben. Beim Anteilsverkauf („Share Deal“) erfolgt eine genaue Beschreibung der Gesellschaftsanteile.

Beim Asset Deal werden die einzelnen zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verträge aufgeführt.

Die Übertragung der Firma steht sodann unter verschiedenen aufschiebenden Bedingungen wie z. B. der Kaufpreiszahlung, etwaiger noch einzuholender Genehmigungen oder des Abschlusses bestimmter Verträge.

Aufgrund der Änderungen des GmbH-Rechts sind seit November 2008 die beurkundenden Notare verpflichtet, nach Vollzug des Verkaufs eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

Erst mit dieser Liste wird im Falle des Verkaufs von GmbH – Geschäftsanteilen der Käufer gegenüber der Gesellschaft zum neuen Gesellschafter. Aus diesem Grunde werden jetzt die Kaufvertragsparteien dem Notar regelmäßig den Eintritt der Vollzugsbedingungen bestätigen, damit dieser sodann die Liste einreichen kann.

Kaufpreis und Zahlung

Die Klausel, mit der sich die Kaufvertragsparteien bereits im Vorfeld am intensivsten beschäftigt haben, ist die Bestimmung des Kaufpreises und der Zahlungsmodalitäten. Dem vorausgegangen sind Diskussionen zur Ermittlung des Unternehmenswertes.

Die Problematik bei der Kaufpreisbestimmung liegt darin, dass dieser in aller Regel auf Basis von vergangenheitsbezogenen Zahlen und Planzahlen für die Zukunft entwickelt wird. Das Vertrauen in den Eintritt dieser Prognose ist bei Käufer und Verkäufer häufig unterschiedlich ausgeprägt, der Käufer wird daher oft einen Teil des Kaufpreises erst abhängig von den tatsächlich nach Übergabe erwirtschafteten Ergebnissen auszahlen wollen („Earn Out“ – Regelung), der Verkäufer hingegen wird versuchen, sich bereits bei Vertragsunterzeichnung einen möglichst hohen Festkaufpreis zu sichern.

Ausgehend von dem zwischen den Parteien festgelegten Basiskaufpreis für das Unternehmen („Equity Value“) werden zum Übergangsstichtag häufig noch Korrekturen vorgenommen, die zu einer Erhöhung oder Ermäßigung des Basiskaufpreises führen können. Hierbei unterstellen die Parteien, dass das Unternehmen unabhängig von jedweder Liquidität („Cash“), aber auch von Zins tragenden Verbindlichkeiten („Debt“) übergehen soll. Der vorhandene Cash-Bestand wirkt dementsprechend Kaufpreis erhöhend, der Bestand an Verbindlichkeiten reduziert den Kaufpreis.

Zur Vermeidung von Manipulationen oder rein zufälligen Ergebnissen wird diese Kaufpreisanpassungsformel um eine Regelung zum sog. „Nettoumlaufvermögen“ ergänzt (Net Working Capital“ – hierunter versteht man vereinfacht die Differenz zwischen Umlaufvermögen und kurzfristigen Verbindlichkeiten).

Unterschreitungen führen sodann ebenfalls zu einer Kaufpreisermäßigung, Überschreitungen können – je nach Verhandlungsgeschick des Verkäufers – sodann auch wieder zur Erhöhung des Kaufpreises führen. Zum Zwecke der Ermittlung dieser Referenzwerte wird eine Stichtagsbilanz aufgestellt.

Garantien des Verkäufers

Die Haftung des Verkäufers für die Beschaffenheit des verkauften Unternehmens/Unternehmensteils wird üblicherweise im Rahmen sog. selbstständiger Garantieversprechen geregelt. Hierbei lösen sich die Kaufvertragsparteien von den gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts, da diese gesetzlichen Vorschriften in ihrer Anwendung auf den Unternehmenskauf zu Problemen und Rechtsunsicherheiten geführt haben.

Der Verkäufer garantiert hiermit das Vorliegen/Nichtvorliegen bestimmter Umstände zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und teilweise zum Zeitpunkt des Vollzugs des Vertrages. Seine Haftung ist hierbei unabhängig von einem etwaigen Verschulden, soweit nicht die Garantie nur auf die Kenntnis des Verkäufers von bestimmten Umständen oder ein Kennenmüssen bestimmter Umstände abstellt.

Der Käufer wird stets versuchen, strenge unabhängige Garantien sowohl auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung als auch auf den Zeitpunkt des Vertragsvollzuges durchzusetzen. Der Verkäufer andererseits wird versuchen, die Garantien nur zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung abzugeben und diese so weit wie möglich von seiner tatsächlichen Kenntnis von Umständen abhängig zu machen.

Welche Partei sich hier in welchem Umfang durchsetzt, ist stets von der individuellen Verhandlungssituation der konkreten Transaktion abhängig.

Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse (Share Deal)

Der Verkäufer hat zunächst zu garantieren, dass das Unternehmen, dessen Anteile er nunmehr verkauft, ordnungsgemäß gegründet wurde, das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde und keine verbotenen Kapitalrückzahlungen erfolgt sind. Des Weiteren wird er garantieren, dass die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse des Unternehmens sich tatsächlich so darstellen, wie sie dem Kāufer dargestellt wurden. Insbesondere hat der Verkäufer hier dafür einzustehen, dass er die Gesellschaftsanteile tatsächlich übertragen kann und diese auch frei von Rechten Dritter wie z. B. Pfandrechten und sonstiger Sicherungsrechte sind.

Jahresabschlüsse, Zwischenabschlüsse

Da die Ermittlung des Unternehmenswertes regelmäßig auf Basis der Jahresabschlüsse vergangener Geschäftsjahre vorgenommen wird, hat der Verkäufer zu garantieren, dass diese Jahresabschlüsse gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt wurden und ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zum jeweiligen Bilanzstichtag wiedergeben.

Eigenkapitalgarantie

Beim Share Deal wird der Käufer häufig versuchen, sich zum Vollzugsstichtag ein bestimmtes Eigenkapital des Unternehmens garantieren zu lassen. Auf diesen Stichtag wird sodann ein Zwischenabschluss erstellt und etwaige negative Abweichungen von dem versprochenen Kapital gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht. Gelingt es dem Käufer eine entsprechende Eigenkapitalgarantie durchzusetzen, so kann auf eine Vielzahl von Garantien, die bilanzmäßige Wertminderungen vor dem Stichtag betreffen, verzichtet werden.

Gegenstände des Anlagevermögens/Umlaufvermögens

Sowohl beim Share- als auch beim Asset Deal garantiert der Verkäufer, dass die Gegenstände – mit Ausnahme üblicher Eigentumsvorbehalte – im Eigentum des Verkäufers/der Zielgesellschaft stehen und ansonsten nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Weiterhin wird garantiert, dass sich die Gegenstände in einem funktionsfähigen Zustand befinden und die Vorräte noch verwertbar sind.

Gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen

Werden gewerbliche Schutzrechte (Marken, Patente, Lizenzen) in Unternehmen gehalten und/oder genutzt, so garantiert der Verkäufer, dass das Unternehmen Inhaber dieser Rechte ist.

Verbindlichkeiten

Der Verkäufer garantiert beim Share Deal, dass mit Ausnahme der in der Bilanz, einem Zwischenabschluss oder einer besonderen Anlage aufgeführten, keine weiteren zinstragenden Verbindlichkeiten bestehen und im Vergleich zum letzten Jahresabschluss keine wesentlichen Rückstellungen zu bilden sind.

Wesentliche Verträge

Hier verlangt der Käufer vom Verkäufer im Rahmen des Garantiekatalogs auch eine Zusammenstellung aller wesentlichen Verträge mit Kunden und Lieferanten. Diese Verträge werden in Listen aufgeführt und der Verkäufer hat sodann zu garantieren, dass mit Ausnahme der aufgeführten keine weiteren Verträge bestehen und hier keine Verzugstatbestände oder Schadensersatzansprüche vorliegen.

Mitarbeiter

Im Hinblick auf den Mitarbeiterbestand des verkauften Unternehmens garantiert der Verkäufer, dass die Kernangaben zum Mitarbeiterbestand richtig und zutreffend sind und nur die in der Anlage aufgeführten Mitarbeiter tatsächlich Mitarbeiter des Unternehmens sind. Er muss weiterhin für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern bis zum Vollzug des Vertrages einstehen und muss den Bestand der zum heutigen Tage und dem Käufer mitgeteilten Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse garantieren.

Umwelt

Eine häufig sehr streitige Garantie, die gerade bei der Übernahme von Produktionsunternehmen mit eigenen Grundstücken große Bedeutung hat, ist die sog. Umwelt- oder Altlastengarantie. Der Käufer wird hier vom Verkäufer verlangen, dass das übernommene bzw. genutzte Betriebsgrundstück frei von Altlasten und Bodenverunreinigungen jeder Art ist.

Sollte in diesem Punkt keine hundertprozentige Klarheit vor Vertragsabschluss bestehen, bleibt nur die Möglichkeit, entsprechende Bodengutachten einzuholen, die aber auch noch ein Restrisiko einer gewissen Ungenauigkeit bergen. Teilweise wird versucht, das hiermit verbundene Haftungsrisiko auf Verkäuferseite dadurch zu reduzieren, dass etwaige Kosten für eine Sanierung geteilt werden.

Behördliche Genehmigungen

Der Käufer möchte sicherstellen, dass das Unternehmen über alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für den Geschäftsbetrieb verfügt und nicht der Entzug derartiger Genehmigungen oder deren Einschränkung droht. Der Verkäufer wird daher eine entsprechende Garantie abgeben müssen.

Der Verkäufer garantiert häufig auch, dass durch den Geschäftsbetrieb keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt werden.

Versicherungen

Eine weitere übliche Garantie des Verkäufers ist das Vorhandensein eines für den Betrieb ausreichenden Versicherungsschutzes zum Zeitpunkt des Stichtages und zum Vollzugszeitpunkt.

Rechtsstreitigkeiten

Der Käufer möchte bei Vertragsabschluss Kenntnis von allen bestehenden Rechtsstreitigkeiten haben, die einen gewissen Schwellenwert überschreiten bzw. überschreiten können. Die bestehenden Rechtsstreitigkeiten werden in einer Anlage dargestellt. Der Verkäufer hat sodann zu garantieren, dass mit Ausnahme dieser Rechtsstreitigkeiten keine weiteren anhängig sind oder drohen.

Steuern

Die Garantie zur Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen umfasst die ordnungsgemäße Abgabe sämtlicher Steuererklärungen bis zum Übergangsstichtag sowie die rechtzeitige und vollständige Zahlung der festgesetzten Steuern. Darüber hinaus hat der Verkäufer zu erklären, dass die Gesellschaft nicht Subjekt von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist und keine finanzgerichtlichen Streitigkeiten vorliegen. Neben der Zahlung fälliger Steuern garantiert der Verkäufer auch die ordnungsgemäße Abführung von einbehaltenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Ordnungsgemäße Fortführung des Unternehmens

Da die Geschäftsvorfälle seit dem letzten Bilanzstichtag möglicherweise nicht im Rahmen einer Zwischenbilanz festgehalten und sodann haftungsmäßig berücksichtigt werden, lässt sich der Käufer vom Verkäufer garantieren, dass dieser seit dem letzten Bilanzstichtag den Betrieb, wie bisher fortgeführt, hat und keine außergewöhnlichen Ereignisse eingetreten sind, die Auswirkungen auf die Finanz- und Ertragskraft des Unternehmens haben könnten.

Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Informationen

Abschließend verlangt der Käufer regelmäßig die Garantie, dass die ihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen überlassenen Informationen vollständig und richtig sind und ihm keine wesentlichen Informationen, die für seine Kaufentscheidung von Bedeutung sind, verschwiegen worden sind. Gelingt es dem Käufer diese Garantie durchzusetzen, so hat er möglicherweise über die zuvor gegebenen Garantien hinaus weitere Garantieansprüche geschaffen.

Rechtsfolgen bei Unrichtigkeit der Garantien

Bei Unrichtigkeit der Garantien hat der Verkäufer regelmäßig das Recht, den Zustand herzustellen, den er garantiert hat, gelingt ihm dies nicht innerhalb einer bestimmten Zeit, so hat er Schadensersatz durch Geldzahlung zu leisten. Diese Zahlungen sind an die Zielgesellschaft und/oder den Erwerber unmittelbar zu leisten. Derartige Garantieansprüche werden im Vertrag jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen oder begrenzt. Ein Ausschluss oder eine Haftungsbeschränkung greifen jedoch dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer vorsätzlich oder arglistig über den Kaufgegenstand getäuscht hat und zum Vertragsabschluss bewogen hat.

Haftungsausschluss

Der Unternehmenskaufvertrag sieht grundsätzlich vor, dass eine Verkäuferhaftung dann entfällt, wenn dieser die Unrichtigkeit der Garantie begründende Umstand bereits in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft vollumfänglich berücksichtigt und damit bereits „eingepreist“ ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Schaden durch Zahlungen von Versicherungen oder Dritten ausgeglichen wird.

Weiterhin wird der Verkäufer versuchen, seine Haftung für den Fall auszuschließen, dass dem Käufer dieser die Haftung begründende Umstand vor Vertragsabschluss bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Das deutsche Kaufrecht beinhaltet den Grundsatz, dass die Kenntnis des Käufers vom Mangel der Kaufsache vor Vertragsabschluss die Geltendmachung von Ansprüchen ausschließt (§ 442 BGB). 

Trotz dieser gesetzlichen Grundwertung versucht der Käufer regelmäßig, diesen Haftungsausschluss zu vermeiden. Er befürchtet, dass ihm oder seinen Beratern durch die Due Diligence Umstände bekannt geworden sind, die seine Ansprüche nunmehr ausschließen können. Hier werden die Ergebnisse der Due Diligence und die in diesem Zusammenhang übergebene Informationen relevant. Der Käufer wird versuchen, unabhängig von den Ergebnissen einer Due Diligence sämtliche Haftungsansprüche aufrechterhalten zu wollen. 

Die Frage, in welchem Umfang hier Kenntnis auf Käuferseite die Haftung begrenzt oder gar ausschließt, ist eines der in den Verhandlungen meist sehr intensiv diskutierten Themen. Schließlich wird auch klargestellt, dass alle sonstigen möglicherweise gesetzlich bestehenden Ansprüche des Käufers wegen des hier abschließend geregelten Haftungssystems ausgeschlossen sein sollen.

Haftungsbegrenzung

Die Haftung wird hierbei in mehrfacher Hinsicht begrenzt:

Zunächst wird eine generelle Haftungsobergrenze vereinbart. Die Haftung der verkaufenden Partei sollte nicht den gezahlten Kaufpreis übersteigen, teilweise werden auch für bestimmte Garantien deutlich geringere Haftungsbeträge (z. B. 30 % – 50 % des gezahlten Kaufpreises) vereinbart. Für Steuern und die Garantien zum rechtlichen Bestand des Unternehmens und der Freiheit der verkauften Anteile von Rechten Dritter werden diese niedrigeren Haftungsgrenzen normalerweise jedoch nicht vom Käufer akzeptiert. Eine weitere Haftungsbegrenzung erfolgt durch Vereinbarung einer “Aufgriffsschwelle“. Schadenersatzansprüche, die unterhalb eines zu vereinbarenden Betrages liegen, können hiernach nicht geltend gemacht werden.

Weitere Haftungsschranken ergeben sich bei der Vereinbarung von Freibeträgen oder sogenannter „Freigrenzen“. Hierbei greift die Garantiehaftung erst dann, wenn die Summe der die Aufgriffsschwelle übersteigenden Einzelansprüche wiederum einen bestimmten Betrag übersteigt. Wird dieser Betrag erreicht, so haftet im Falle der Freigrenze der Verkäufer sodann für alle bisher geltend gemachten, den Schwellenwert übersteigenden Einzelansprüche, im Falle eines Freibetrages haftet er nur für die den Freibetrag übersteigenden Beträge.

Freistellungsverpflichtungen

Neben dem vorgenannten Garantiesystem enthält der Unternehmenskaufvertrag auch weitere Verkäuferverpflichtungen betreffend diverser unternehmerischer Risiken. Hierbei verpflichtet sich der Verkäufer zur Freistellung des Zielunternehmens/des Käufers von bestimmten Risiken, die im Rahmen der Due Diligence-Prüfung aufgedeckt wurden, beispielsweise besondere Prozessrisiken, Gewährleistungsrisiken oder Risiken aus schwebenden Rechtsstreitigkeiten. Zentrale Bedeutung hat diese Freistellungsverpflichtung auch für den Bereich Steuern.

Verjährung von Ansprüchen

Zur Verjährung der Ansprüche des Käufers finden sich im Kaufvertrag regelmäßig sehr differenzierte Regelungen. Auch hier gilt wieder der Grundsatz, dass die

konkrete Verjährungsfrist stets vom Verhandlungsgeschick der jeweiligen Parteien und deren allgemeiner Verhandlungsposition abhängig ist. Dennoch lassen sich bestimmte Grundsätze herausarbeiten:

Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen und der Freiheit des Unternehmens von Rechten Dritter und der Verfügungsmacht der verkaufende Partei unterliegen regelmäßig einer Verjährung von drei bis zehn Jahren.

Für sonstige Garantieansprüche mit Ausnahme von Steuern und bestimmten Freistellungsansprüchen wird üblicherweise eine Verjährung von zwei bis drei Jahren gewählt, teilweise aber auch kürzere Verjährungsfristen. Der Käufer sollte jedoch darauf achten, nach Möglichkeit eine Verjährungsdauer durchzusetzen, die mindestens zwei Bilanzstichtage beinhaltet.

Steuerliche Haftungs- und Freistellungsansprüche, die noch von der Festsetzung eines Steuerbescheides abhängig sind, werden einer flexiblen Verjährung unterworfen. Hier ist es üblich, eine Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft eines entsprechenden Steuerbescheides vorzusehen.

Übergangsregelungen

Häufig wird das Unternehmen nicht sofort bei Vertragsunterzeichnung auf den Käufer übertragen. Dies mag an der noch ausstehenden Genehmigung des Kartellamtes bei einer Fusionskontrolle liegen oder aber auch an der Erfüllung diverser offener Bedingungen. In diesem Zeitraum zwischen der Vertragsunterzeichnung und dem Vertragsvollzug werden dem Verkäufer besondere Verpflichtungen auferlegt.

Im Grundsatz wird er verpflichtet, das Unternehmen so wie bisher zu führen und keine Maßnahme vorzunehmen, die zu einer grundsätzlichen Änderung des Geschäftsbetriebs führen oder die bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Der Käufer wird sich hier Informations- und zum Teil Zustimmungsrechte bei wesentlichen Geschäftsmaßnahmen vorbehalten. Bei der Einräumung von Zustimmungsrechten zugunsten des Käufers ist jedoch Vorsicht geboten, wenn die Transaktion der Zustimmung der Kartellbehörden unterliegt.

Wettbewerbsverbot

Der Käufer erwirbt beim Unternehmenskauf vor allen Dingen die dem Unternehmen inne wohnenden Ertragschancen. Diese sollen nicht dadurch gemindert werden, dass der Verkäufer unmittelbar nach Verkauf und Übertragung des Unternehmens zu diesem in Wettbewerb tritt. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien regelmäßig ein Wettbewerbsverbot des Verkäufers.

Sonstiges

Unter dieser Rubrik werden Fragen der Kostentragung sowie eher technische Fragen der Vertragsabwicklung geregelt.

Kostentragung

Zur Kostentragung wird üblicherweise vereinbart, dass der Käufer die Kosten einer eventuellen Beurkundung trägt. Alle sonstigen Kosten und Berater trägt diejenige Partei, die den Berater  beauftragt hat.

Schiedsklausel

Weitere Regelungen finden sich für den Fall einer Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Unternehmenskaufvertrag. Soweit es hier um rein tatsächliche Fragen geht, beispielsweise die Ermittlung eines bestimmten Wertes, verständigt man sich üblicherweise auf einen neutralen Dritten, der hier als Schiedsgutachter diese Frage verbindlich klärt. Ansonsten können Streitigkeiten abweichend von der gesetzlichen Regelung – auch in einem sog. Schiedsverfahren geregelt werden.

Rechtswahl

Sind an dem Unternehmenskauf Parteien aus verschiedenen Ländern beteiligt oder liegt das Unternehmen im Ausland, so empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung zum anwendbaren Recht. Sollte eine solche fehlen, bestimmt sich dieses Recht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Dies kann zur Anwendung eines ausländischen Rechtes führen, wobei die Parteien übereinstimmend auch noch nachträglich eine entsprechende Rechtswahl treten können. 

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