Alternative Finanzierung von Unternehmen

Finanzierung über stille Beteiligungen und Mezzanine-Kapital

In Krisenzeiten hat die Sicherung der kurzfristigen Liquidität höchste Priorität. Zahlreiche Hilfs- und Maßnahmepakete des Bundes und der Länder sind gute Überbrückungshilfen, um die Liquidität kurzfristig zu sichern. Trotzdem ist es wichtig, bereits jetzt mittel- und langfristig zu denken.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich die Liquiditätskrise rasch zu einer Schuldenkrise entwickelt.

Auch im Hinblick auf die spätestens seit 1.10.2020 wieder geltende Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit ist es wichtig, die gesamte Finanzierungssituation inkl. Kapitalstruktur auf den Prüfstand zu stellen. Erfreulicherweise konnten sich viele mittelständische Unternehmen in der langen Phase des Konjunkturaufschwunges ein Eigenkapitalposter aufbauen. Nun gilt es, dieses nicht aufs Spiel zu setzen.

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Unabhängiger von Banken durch alternative Finanzierungslösungen

Unternehmer dürfen sich in diesen Zeiten nicht ausschließlich auf die Banken verlassen. Die Banken aktiv anzusprechen, inwieweit und unter welchen Bedingungen sie das Unternehmen durch die Krise begleitet, ist wichtig. Es ist zu erwarten, dass die Banken schon früh auf verschlechtere Bilanzzahlen 2020 reagieren – möglicherweise bereits deutlich vor dem Bilanzstichtag am 31.12.2020.

Es ist zu erwarten, dass sich die Rahmenbedingungen für die Unternehmensfinanzierung nach der Krise verändern werden. Deshalb ist es ratsam, jetzt proaktiv alternative Finanzierungsformen anzugehen.

Der Fokus sollte auf haftungsentlastenden oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten liegen. Dies haben positiven Einfluss auf die Bilanzrelationen und das Rating.

Diese Instrumente nennt man auch Mezzaninekapital. Mezzanin ist ein Sammelbegriff für alle Finanzierungsformen, die zu den sogenannten hybriden Finanzierunginstrumenten zählen und zwischen reinem Eigenkapital und reinem Fremdkapital einzuordnen sind. Es bietet Unternehmen die Aufnahme von Eigenkapital am privaten Kapitalmarkt, ohne Sicherheiten und ohne Verzicht der Kontrolle über die eigene Gesellschaft. Mezzaninekapital bietet dem Unternehmen die notwendige Unabhängigkeit und Flexibilität, um das Unternehmen in eine gesicherte Zukunft zu führen.

Die Stille Beteiligung ist eine Form von Mezzaninekapital.

Grundstruktur stille Beteiligung

Stille Beteiligungen in Form einer typisch stillen oder einer atypisch stillen Beteiligung bieten eine häufig benutzte Möglichkeit zur Beschaffung von Kapital.

 

Die stille Beteiligung ist eine echte gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Voraussetzung für ihren Gebrauch zwecks Kapitalbeschaffung ist lediglich der Betrieb eines Handelsgewerbes, wobei es keine Rolle spielt, ob die Rechtsform des Unternehmens eine AG, GmbH, KG oder OHG ist. Auch eingetragene Kaufleute sind zur Errichtung von stillen Gesellschaften berechtigt. Damit steht dieses Finanzierungsinstrument allen Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, zur Verfügung.

 

Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Außenbeziehung. Die Gesellschaft ist somit keine Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Sinne, denn sie tritt nicht nach außen auf. Sie wird ausschließlich dazu verwendet, Unternehmen zusätzliches Kapital zuzuführen und um die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die sich über diese Rechtsform an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen, in den Gesellschaftsbedingungen zu beschreiben. Sinn der stillen Beteiligung ist dabei, dass die Investoren diskret im Hintergrund stehen.

 

Im Regelfall beteiligt sich ein Kapitalgeber – eben der stille Beteiligte – an einem bereits bestehenden Unternehmen mit einer Kapitaleinlage, die in der Bilanz, je nach Ausgestaltung der Gesellschaftsbedingungen, entweder als Eigenkapital oder als Fremdkapital bilanziert wird. Im Gegenzug erhält der Beteiligte einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung.

 

Die stille Gesellschaft zeichnet sich besonders durch ihre rechtliche Flexibilität aus, denn die gesetzlichen Vorgaben im Handelsgesetzbuch (HGB) gemäß den §§ 230 – 236 HGB sind weitgehend dispositiver, d. h. abdingbarer Natur. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsbedingungen von den geschriebenen gesetzlichen Regelungen abweichen können, etwa durch Änderung oder durch völligen Ausschluss.

Typische stille Beteiligung und atypische stille Beteiligung

Man unterscheidet zwischen zwei Ausgestaltungsformen der stillen Gesellschaft. Die eine ist die typische stille Gesellschaft, die den gesetzlichen Regelungen zu dieser Rechtsform im HGB entspricht. Steuerrechtlich ist diese wie eine Darlehensgewährung zu werten. Letztlich stellt sie eine Kapitaleinlage in das Vermögen des Unternehmens dar. Es ist jedoch keine Beteiligung am Stammkapital (GmbH) bzw. Kommanditkapital (KG) der Gesellschaft. Die Kapitalgeber treten nach außen hin nicht in Erscheinung und nehmen nicht aktiv an der Geschäftsführung teil. Üblicherweise setzt sich die Verzinsung aus einer marktüblichen Grundverzinsung sowie einer gewinnabhängigen Verzinsung zusammen. 

Andererseits gibt es die so genannte atypisch stille Gesellschaft. Auch ihr liegen die Regelungen des HGB zugrunde, allerdings in teilweise veränderter Form.

Die beliebte atypisch stille Beteiligung ist von ihrer Ausgestaltung her eine echte unternehmerische Beteiligung und damit vollkommen abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens. Die atypisch stille Beteiligung beinhaltet die Beteiligung am Vermögen, den stillen Reserven und auch dem Unternehmenswert der Gesellschaft. Einem atypisch stillen Beteiligten kann z.B. keine Mindestverzinsung seines eingebrachten Kapitals garantiert werden.

Um als Eigenkapital gewertet werden zu können, bedarf es der obligatorischen Nachrangabrede, wodurch die Einlage des stillen Beteiligten als nachrangig gegenüber dem sonstigen (Fremd)kapital gewertet wird. Das bedeutet, dass im Insolvenzfall des Unternehmens zuerst die Gläubiger des Fremdkapitals aus der Insolvenzmasse bedient werden und erst anschließend die Beteiligten am Eigenkapital. Der Gesellschafter ist also Haftungsträger und kein Gläubiger.

Die typisch stille und die atypisch stille Beteiligung unterscheiden sich ferner in ihrer steuerrechtlichen Betrachtung. Gewinne und Verluste einer typisch stillen Beteiligung sind Einkommen aus Kapitalvermögen, Gewinne und Verluste einer atypisch stillen Gesellschaft sind dagegen Einkommen aus Gewerbebetrieb.

Die Einstufung des stillen Gesellschaftskapitals als Fremd- oder als Eigenkapital ist von der Ausgestaltung der Gesellschaftsbedingungen abhängig.

Viele stillen Beteiligungen werden wie ein Darlehen endfällig und sind in voller Höhe z.B. nach fünf oder zehn Jahren zurückzubezahlen. Auf diese Situation muss man sich als Unternehmen rechtzeitig einstellen. Es ist jedoch auch möglich, stille Beteiligungen auf unbestimmte Zeit zu begründen.

Allen stillen Gesellschaftern steht ein Mindestmaß an Informationen zu. Er hat mindestens Anspruch auf Einsicht in den Jahresabschluss und ein Recht zur Überprüfung dessen Richtigkeit.

Die Unternehmenspraxis sieht jedoch anders aus. Umfangreiche Beteiligungsverträge sichern dem stillen Beteiligten in der Regel umfangreiche Einsichts- und Kontrollrechte. Auch können dem atypisch stillen Beteiligten Mitwirkungsrechte, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, eingeräumt werden. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass eine Zustimmung bei Änderung des Unternehmensgegenstandes etc. zu erfolgen hat.

Beide Arten der stillen Gesellschaften können auf unbestimmte oder bestimmte Dauer angelegt werden.

Die Sattler & Partner AG hat sich auf die M&A-Beratung spezialisiert. Seit 1983 betreuen wir mittelständische Unternehmen beratend bei Unternehmensverkäufen. 

Kapitalgeber und Kapitalkosten

Investoren in stillen Gesellschaften sind in der Regel Kapitalgeber, die überdurchschnittliche Renditen erzielen. Diese Anleger sind bereit, ihr Kapital langfristig dem Unternehmen zu überlassen.

 

Typisch stillen Beteiligungen werden auch von Mittelständische Beteiligungsgesellschaften der Bundesländer ausgereicht. Gesellschafter sind vor allem Kammern, Verbände und die Kreditwirtschaft. Diese Beteiligungen werden ohne Sachsicherheiten ausgereicht. In der Regel werden jedoch persönliche Teilgarantien der Gesellschafter verlangt. Aufgrund der Nachrangigkeit im Insolvenzfall werden sie von den Banken üblicherweise zum wirtschaftlichen Eigenkapital gezählt. Die Laufzeit beträgt in der Regel 7 bis 10 Jahre (endfällig).

 

Die durchschnittliche Renditeerwartung für die geleistete Einlage beträgt circa 8 – 12 %. Damit ist das stille Kapital keine günstige Art der Finanzierung. Man sollte aber beachten, dass es sich bei der stillen Gesellschaft – entsprechende Regelungen vorausgesetzt – um Eigenkapital handelt und somit die Bilanzstruktur des Unternehmens verbessert.

 

In der Folge ergibt sich wiederum ein besseres Rating (Bonitätsprüfung) durch die Banken, was einer gestiegenen Kreditwürdigkeit entspricht. Somit werden in Zukunft auch die Banken dem Unternehmen wieder eher Geld zu niedrigeren Zinsen zur Verfügung stellen.

 

Potentielle Kapitalgeber können neben den Privatanlegern auch Geschäftspartner des emittierenden Unternehmens sein. Diese haben den Vorteil, durch ihre Beziehung zum Emittenten über einen guten Einblick in dessen geschäftliche Situation zu verfügen. So kann sich eine Anlage in einer stillen Beteiligung als lukratives Investment erweisen.

 

Vorteile und Nachteile

Die stille Beteiligung bietet folgende Vorteile:

 

  • jedes Unternehmen kann unabhängig von der Rechtsform stille Gesellschaften im Rahmen von Mezzanin-Finanzierungen einsetzen

 

  • Verbesserung der Bilanzstruktur und damit auch das Rating und Kreditwürdigkeit des Unternehmens, sofern stille Beteiligung als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft wird

 

  • die Verzinsung ist in der Regel erfolgsabhängig, in Verlustjahren ggf. keine Zahlung an den Beteiligungsgeber

 

  • Mitspracherechte der Anleger sind ausschließbar; gesetzlich werden den Beteiligten lediglich gewisse Informations- und Kontrollrechte zugestanden

 

  • die Ausschüttungen an die Investoren sind in der Regel als gewinnmindernde Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig und wirken damit steueroptimierend

 

Spezifische Nachteile bestehen bei sorgfältiger Anpassung des Modells an die Anforderung nicht.

 

Fazit

 

 

Die rechtzeitige Beschäftigung bzw. Planung mit der Finanzierungssituation inkl. Kapitalstruktur des Unternehmens hat eine große Bedeutung. Es kann Sinn machen, dazu frühzeitig geeignete Fachleute, die sowohl Erfahrungen also auch ein entsprechendes Netzwerk für derartige Finanzierungslösung haben, anzusprechen. Dadurch können rechtzeitig Alternativlösungen erarbeitet und mit potenziellen Finanzierungspartner auf Augenhöhe verhandelt werden.

 

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